Dorfgemeinschaft Hirrweiler e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Dorfgemeinschaft Hirrweiler e.V.. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen und hat seinen Sitz in Löwenstein-Hirrweiler.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung. Dieser wird durch Umgestaltung, Instandsetzung und Verschönerung des Ortskerns „Dorfplatz“ erfüllt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, und soweit es in seinen Kräften steht, die Vereinsveranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaftsbeiträge
Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat einen jährlichen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten. Die Mitglieder verpflichten sich mit Aufnahme dem Sepa Lastschriftverfahren zuzustimmen. Die Beträge werden einmal im Jahr, im März, durch den Kassier ohne vorherige Ankündigung eingezogen. § 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 7 Leitung und Verwaltung
Die Organe des Vereins sind Der Vorstand Der Ausschuss Die Mitgliederversammlung Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorstand sowie dem Kassier. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Für eine erfolgreiche Wahl muss der Kandidat mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen auf sich vereinen. Bei der Gründungsversammlung wird der zweite Vorstand einmalig für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie haften, soweit sie ehrenamtlich tätig sind, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, einem Schriftführer und zwei Beisitzern. Der Schriftführer und der Beisitzer werden alle zwei Jahre neu gewählt. Bei Bedarf kann der Ausschuss um weitere Beisitzer ergänzt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Der Kassenprüfer hat die Rechnungsabschlüsse des Vereins zu überwachen. Über seine Tätigkeit hat er in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 9 Ehrenamtlichkeit
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ersatz von angemessenen Auslagen kann auf Antrag gewährt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, sich mit Vorschlägen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu wenden. Dieser entscheidet über die Annahme der Vorschläge. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung ein anderer Vorsitzender. Sollten diese nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Abstimmungen, Wahlen und Abwahlen geschehen durch Handzeichen, wenn die Mitgliederversammlung im Einzelfall nichts Anderes beschließt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorstand zu unterschreiben ist. Formale Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die im Rahmen des Eintragungs- Verfahrens bei einer Behörde notwendig werden oder aus steuerrechtlichen Gründen von Vorteil sind, können durch einen Beschluss des Vorstands durchgeführt werden. Hierfür ist kein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. Auch ohne Mitgliederversammlung kann ein Beschluss gefasst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem schriftlich zustimmt. Dies gilt nicht für satzungsändernde oder den Verein auflösende Beschlüsse und auch nicht bei Wahlen oder Abwahlen.
§ 11 Auflösung
Für Beschlüsse, welche die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Löwenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Stadt Löwenstein zu verwenden hat.
§ 12 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.02.2024 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die männliche Form im Text schließt auch die weibliche Form ein.